Gefährdungsbeurteilung
Infolge der Umsetzung der europäischen Rahmenrichtlinie zum Arbeitsschutz (1992) trat in Deutschland 1996 das Arbeitsschutzgesetz in Kraft – das „Grundgesetz“ des Arbeitsschutzes in Deutschland. Eine der zentralen Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes ist die Durchführung einer sogenannten Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber.
Durch die Gefährdungsbeurteilung sollen vorausschauend Gefährdungen erkannt und abgestellt werden bevor sie zur Gefahr bzw. Gesundheitsgefahr werden. Mit dieser Beurteilung fängt der Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz an.
Verpflichtung
Gemäß Arbeitsschutzgesetz und der Berufsgenossenschaftlichen DGUV-Vorschrift 1 ist der Arbeitgeber verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu sorgen. Arbeitsschutz ist immer Chefsache!
Das wichtigste Instrument zur Umsetzung dieser Verpflichtung ist die Gefährdungsbeurteilung. Die Gefährdungsbeurteilung kann vom Arbeitgeber selbst oder von zuverlässigen und fachkundigen Personen, die gesondert damit beauftragt werden, durchgeführt werden. Eine Beauftragung sollte immer schriftlich erfolgen und genau beschreiben, welche Aufgaben und Kompetenzen übertragen werden. Die rechtliche Verantwortung für die Beurteilung bleibt aber in jedem Fall beim Arbeitgeber. Er ist verpflichtet, die Durchführung zu kontrollieren.
Durchführung
Es gibt keinen vorgeschriebenen Weg für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Vielmehr sollen sich Umfang und Methodik der Gefährdungsbeurteilung immer an den konkreten betrieblichen Gegebenheiten und Voraussetzungen orientieren.
In der Praxis haben sich folgende Schritte bewährt:
- Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung
- Ermitteln der Gefährdung
- Beurteilen der Gefährdung
- Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen
- Durchführen der Maßnahmen
- Überprüfung der Durchführung und der Wirksamkeit der Maßnahmen
- Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
Dokumentation
Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) besteht in Unternehmen unabhängig von ihrer Betriebsgröße eine Dokumentationspflicht. Danach muss der Arbeitgeber über Unterlagen verfügen, die
- das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,
- die darauf gestützten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und
- das Ergebnis ihrer Überprüfung
dokumentieren. Vorgaben zur Art der Unterlagen gibt es nicht. Der Arbeitgeber kann die für seinen Betrieb am besten geeignete Unterlagenart verwenden und die Dokumentation in Papierform aber auch in digitaler Form durchführen. Zu beachten ist, dass Arbeitsschutzvorschriften spezielle Anforderungen an die Dokumentation enthalten können, z. B. die Betriebssicherheitsverordnung oder die Gefahrstoffverordnung.
Weiterführende Informationen
- „Gefährdungsbeurteilung“ auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
- „Gefährdungsbeurteilung“ auf der Seite der Europäischen Argentur für Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
- Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG
- GDA-Leitlinie „Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation
- Handlungsanleitung des LASI zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung
- Handbuch Gefährdungsbeurteilung